Dokumentanzeige

§ 289 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
30. 06. 1971

Hinterbliebenenrenten, Ausmaß

§ 289. Für das Ausmaß der Hinterbliebenenrenten und für die Abfertigung der Witwenrente gelten entsprechend die §§ 264 bis 267 mit folgender Maßgabe:

1. 

An Stelle der Invaliditätsrente tritt die Knappschaftsvollrente.

2. 

Die Witwen(Witwer)rente beträgt, wenn die Witwe ein waisenrentenberechtigtes Kind hat oder wenn sie am Stichtag (§ 223 Abs. 2) das 40. Lebensjahr vollendet hat, mindestens 28 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage. 20 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag.