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§ 291e ASVG BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 71/2003, S. 1175
BudgBeglG 2003
20. 08. 2003
01. 01. 2004
01. 01. 2014

Mittel

§ 291e. (1) Aus Mitteln des Bundes sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt

1. 

im Jahr 2004 ........ 10 Millionen Euro,

2. 

im Jahr 2005 ........ 16 Millionen Euro,

3. 

im Jahr 2006 ........ 18 Millionen Euro

zu überweisen. Die Zahlung hat bis zum 10. Jänner des jeweiligen Jahres zu erfolgen.

(2) Die Mittel des Fonds werden weiters aufgebracht durch:

1. 

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2. 

Zinsen und sonstige Erträgnisse aus dem Fondsvermögen.