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§ 292 ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1964
10. 10. 1962

ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht das Gesamteinkommen (Abs. 2) eines aus der Pensionsversicherung Rentenberechtigten nicht die Höhe des Richtsatzes (Abs. 3), so steht dem Rentenberechtigten, solange er sich im Inland aufhält, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente zu.

(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

a) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229;

b) 

die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955;

c) 

die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen aus der Sozialversicherung;

d) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

e) 

Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292a berücksichtigt werden;

f) 

Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

g) 

einmalige Unterstützungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Betriebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber;

h) 

von Lehrlingsentschädigungen ein Betrag von 200 S monatlich;

i) 

die sich aus § 522a Abs. 2 Z 2 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Angestellten und die sich aus § 522a Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 522c Abs. 1 ab 1. Jänner 1958 ergebende Erhöhung der Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den vollen Mehrbetrag;

k) 

die sich aus § 522e ergebende Rentenerhöhung;

l) 

ein Drittel der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, und dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, gewährten Grund- und Elternrenten.

Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 292a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.

(3) Der Richtsatz beträgt

a) 

für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung

840 S,

                            

b) 

für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension

840 S,

                            

c) 

für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) 

bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

315 S,

                            

falls beide Elternteile verstorben sind

475 S,

bb) 

nach Vollendung des 24. Lebensjahres

560 S,

                            

falls beide Elternteile verstorben sind

840 S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 345 S und für jedes Kind (§ 252) um 100 S, sofern diese Personen überwiegend vom Pensionsberechtigten erhalten werden.

(4) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Renten aus der Pensionsversicherung, so ist der höchste der nach Abs. 3 in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten Rente.

(5) Rentenberechtigte, die nach Abs. 3 lit. a im Richtsatz für einen anderen Rentenberechtigten zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

(6) Sind nach einem Versicherten mehrere Rentenberechtigte auf Hinterbliebenenrenten vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre (fiktiver Richtsatz); dem fiktiven Richtsatz ist die Summe der Kinderzuschüsse zuzuschlagen, die dem Versicherten zu einer Leistung aus der Pensionsversicherung gebührt haben oder gebührt hätten. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 3 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Rentenberechtigte auf eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.