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§ 292 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

ABSCHNITT V

Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht das Gesamteinkommen (Abs. 2) eines aus der Pensionsversicherung Rentenberechtigten nicht die Höhe des Richtsatzes (Abs. 3), so steht diesem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente zu.

(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten, die bei Bemessung einer Fürsorgeunterstützung nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu berücksichtigen sind oder auf die der Rentenberechtigte Anspruch hat. Erfährt der Richtsatz nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die bezeichneten Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens jedenfalls die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229, die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955, die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz und solche Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen).

(3) Der Richtsatz beträgt

a) 

für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 460 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin und jedes Kind, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden, um je 50 S,

b) 

für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 350 S,

c) 

für Rentenberechtigte auf einfache Waisenrente 200 S, auf Doppelwaisenrente 300 S.

(4) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Renten aus der Pensionsversicherung, so ist der höchste der nach Abs. 3 in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten Rente.

(5) Rentenberechtigte, die nach Abs. 3 lit. a im Richtsatz für einen anderen Rentenberechtigten zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.