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§ 292 ASVG BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
Stichtag: 01. 01. 1957  
Sichttag: 28. 12. 1956
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
1. ASVGNov
28. 12. 1956
01. 01. 1957

ABSCHNITT V
Ausgleichszulage zu Renten aus der Pensionsversicherung

Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage

§ 292. (1) Erreicht das Gesamteinkommen (Abs. 2) eines aus der Pensionsversicherung Rentenberechtigten nicht die Höhe des Richtsatzes (Abs. 3), so steht diesem nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes der Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Rente zu.

(2) Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe aller Einkünfte eines Rentenberechtigten nach Abzug des zur Erzielung dieser Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 292a auf Grund von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Als Einkünfte gelten alle Bezüge des Rentenberechtigten in Geld oder Geldeswert, insbesondere derartige Bezüge aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienst- oder Lehrverhältnis oder aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens:

a) 

die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229;

b) 

die Beihilfen nach den Bundesgesetzen vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 31/1950, und vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 18/1955;

c) 

die Kinderzuschüsse sowie die Rentensonderzahlungen nach diesem Bundesgesetz;

d) 

Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Rentenberechtigten gewährt werden (Hilflosenzuschüsse, Blindenzulagen und dergleichen);

e) 

Bezüge aus Unterhaltsansprüchen privater Art, die nach § 292a berücksichtigt werden;

f) 

Bezüge aus Leistungen der allgemeinen Fürsorge und der freien Wohlfahrtspflege;

g) 

Gewerkschaftsunterstützungen und Gnadenpensionen privater Dienstgeber.

Erfährt der Richtsatz für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung nach Abs. 3 lit. a mit Rücksicht auf Angehörige eine Erhöhung, so erhöht sich das Gesamteinkommen im Sinne des Abs. 1 um die Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Angehörigen zuzüglich der nach § 292a anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den Betrag der Richtsatzerhöhung.

(3) Der Richtsatz beträgt

a) 

für Rentenberechtigte aus eigener Pensionsversicherung 550 S; dieser Richtsatz erhöht sich für die Ehegattin (den erwerbsunfähigen Ehegatten) um 200 S und für jedes Kind um 50 S, sofern diese Personen überwiegend vom Rentenberechtigten erhalten werden;

b) 

für Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente 550 S;

c) 

für Rentenberechtigte auf Waisenrente 200 S, falls beide Elternteile verstorben sind, 300 S.

(4) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Renten aus der Pensionsversicherung, so ist der höchste der nach Abs. 3 in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Falle gebührt die Ausgleichszulage nur zur höchsten Rente.

(5) Rentenberechtigte, die nach Abs. 3 lit. a im Richtsatz für einen anderen Rentenberechtigten zu berücksichtigen sind, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszulage.

(6) Sind nach einem Versicherten Rentenberechtigte auf Witwen(Witwer)rente und auf Waisenrente vorhanden, so darf die Summe der Richtsätze für diese Rentenberechtigten nicht höher sein als der erhöhte Richtsatz, der für den Versicherten selbst, falls er leben würde, unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes an Familienangehörigen anzuwenden wäre. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Richtsätze nach Abs. 3 lit. b und c verhältnismäßig zu kürzen. Hiebei ist der Richtsatz für die Rentenberechtigte auf eine Witwenrente gemäß § 258 Abs. 4 nicht zu berücksichtigen; dieser Richtsatz darf jedoch den gekürzten Richtsatz für die hinterlassene Witwe nicht übersteigen.