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§ 299 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulage

§ 299. (1) Die Ausgleichszulage ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von dem Lande zu ersetzen, in dem der Sitz des endgültig verpflichteten Fürsorgeverbandes liegt, der für den Empfänger der Ausgleichszulage zuständig ist oder wäre.

(2) In den Jahren 1956 bis 1960 trägt ein Viertel der Ausgleichszulage der Bund.

(3) Soweit eine Ausgleichszulage durch die Anwendung der Ruhensbestimmung des § 93 zustande kommt, ist sie vom Träger der Pensionsversicherung zu tragen.

(4) Das Land hat die von ihm ersetzten Beträge an Ausgleichszulagen auf die Fürsorgeverbände des Landes im Verhältnis der Finanzkraft der einzelnen Fürsorgeverbände aufzuteilen. Die Finanzkraft jedes Fürsorgeverbandes ist nach der sich aus § 23 Abs. 5 letzter Satz des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1955, ergebenden Finanzkraft der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestimmen.

(5) Die Ersätze für geleistete Ausgleichszulagen im Sinne des Abs. 1 werden mit dem Ablauf der zweiten Woche nach Vorlage der Abrechnung des Versicherungsträgers fällig. § 63 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Der endgültig verpflichtete Fürsorgeverband ist berechtigt, Personen, die gegenüber dem Rentenberechtigten unterhaltspflichtig sind, zur Gewährung des Unterhaltes nach Maßgabe der fürsorgerechtlichen Vorschriften anzuhalten und sie zum Ersatz der Ausgleichszulage, soweit sie auf die Nichtgewährung des Unterhaltes zurückzuführen ist, heranzuziehen.

(7) Die näheren Bestimmungen zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 trifft das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres.