Dokumentanzeige

§ 301 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Heilverfahren

§ 301. (1) Die Pensionsversicherungsträger können Versicherten und Rentnern Heilverfahren gewähren, wenn zu erwarten ist, daß eine drohende Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit abgewendet oder eine schon bestehende behoben werden kann.

(2) Ein Heilverfahren wegen Tuberkulose kann auch Angehörigen eines Versicherten und anderen dauernd in seinem Haushalt lebenden Personen gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß hiedurch eine Gefährdung des Versicherten abgewendet oder vermindert wird.

(3) Das Heilverfahren kann insbesondere durch Einweisung in eine Krankenanstalt, eine Heilstätte, ein Kurheim oder eine ähnliche Einrichtung gewährt werden.

(4) Grundsatzbestimmung. Gemäß Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz, daß die Pensionsversicherungsträger im Rahmen der im § 148 geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern gleichgestellt sind.