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§ 311 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 04. 1952

2. UNTERABSCHNITT

Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis

Überweisungsbeträge

§ 311. (1) Scheidet ein Dienstnehmer aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (§ 308) aus, ohne daß ein Anspruch auf einen laufenden Ruhe(Versorgungs)genuß erwachsen ist, so hat der Dienstgeber dem Pensionsversicherungsträger, der aus dem Dienstverhältnis zuletzt zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag zu leisten. Er beträgt für jeden im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat, soweit der Dienstnehmer nicht gegen Karenz der Gebühren beurlaubt war, je 7 v. H. des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§ 49), auf das der Dienstnehmer im letzten Monat vor seinem Ausscheiden (§ 11 Abs. 5) Anspruch hatte, höchstens jedoch von dem Betrag von 1800 S beziehungsweise 2400 S beziehungsweise 3600 S, je nachdem das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 beziehungsweise vor dem 1. Jänner 1956 beziehungsweise später erfolgt. Er erhöht sich um einen aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis an den Dienstgeber geleisteten Überweisungsbetrag.

(2) Tritt der Dienstnehmer im unmittelbaren Anschluß an das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in ein solches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber über und sind die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 gegeben, so hat der frühere Dienstgeber den Überweisungsbetrag unmittelbar an den neuen Dienstgeber unter Anzeige an den Pensionsversicherungsträger zu leisten.

(3) Die Verpflichtung des Dienstgebers nach Abs. 1 entfällt, wenn entweder beim Ausscheiden des Dienstnehmers durch Tod versorgungsberechtigte Hinterbliebene nicht vorhanden sind oder der Dienstnehmer nach den Dienst- und Besoldungsvorschriften für seine laufenden Versorgungsansprüche entfertigt wurde. Im Falle der Entfertigung kann jedoch der Dienstnehmer innerhalb der im § 312 angegebenen Frist, solange ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist, den Überweisungsbetrag in der im Abs. 1 angegebenen Höhe selbst leisten. Innerhalb der gleichen Frist kann auch, solange ein Versicherungsfall nicht eingetreten ist, ein nicht entfertigter Dienstnehmer im Falle des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis einen Überweisungsbetrag, den er aus Anlaß der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erhalten hat, wie auch Beiträge, die ihm nach § 308 Abs. 3 erstattet wurden, an den Pensionsversicherungsträger zurückzahlen.