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§ 32a ASVG BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 140/2002, S. 1447
60. ASVGNov
20. 08. 2002
01. 09. 2002
30. 09. 2000

6. UNTERABSCHNITT
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Zielvereinbarung

§ 32a. (1) Der Verwaltungsrat hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen. Er hat sich dabei eines Zielsteuerungssystems zu bedienen.

(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

1. 

die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

2. 

einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele

zu beschließen.

(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.