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§ 32a ASVG BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
Stichtag: 21. 08. 2002  
Sichttag: 20. 08. 2002
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001, S. 1517
58. ASVGNov
07. 08. 2001
01. 09. 2001
31. 08. 2002

6. UNTERABSCHNITT
Zielvereinbarungen und Controlling in der Sozialversicherung

Zielvereinbarung

§ 32a. (1) Der Verwaltungsrat hat zur Koordinierung des Verwaltungshandelns der Versicherungsträger Zielvereinbarungen zu treffen.

(2) Der Verwaltungsrat hat spätestens im Dezember eines jeden Jahres auf der Grundlage des Monitorings nach § 32b

1. 

die gesundheits- und sozialpolitischen Ziele für das Verwaltungshandeln der Versicherungsträger im folgenden Kalenderjahr und

2. 

einen Plan der mittelfristigen gesundheits- und sozialpolitischen Ziele

zu beschließen.

(3) Die Geschäftsführung hat die nach Abs. 2 beschlossenen Ziele mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen abzustimmen.