ABSCHNITT III
Bevorschussung von Pensionen aus der Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung
§ 331. Hinsichtlich der Bevorschussung der Pensionen aus der Pensionsversicherung aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung, der Rückerstattung solcher Leistungen an das Arbeitsamt und der Anrechnung auf die nachzuzahlenden Pensionsbeträge gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1949, in der jeweils geltenden Fassung.