Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 2 teilversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2) Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z. 6) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient.
(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und
34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4) Kommt dem Dienstgeber Exterritorialität zu, so hat der Dienstnehmer die in den §§ 33 und
34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten.