SIEBENTER TEIL
Verfahren
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
1. UNTERABSCHNITT
Arten des Verfahrens
Geltungsbereich der Regelung
§ 352. Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für das Verfahren zur Durchführung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der Bestimmungen über die zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sowie von Bediensteten von Privatunternehmungen (§§ 478 und
479), soweit nicht
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1. | die Durchführung durch privatrechtliche Verträge zu erfolgen hat oder außer den im 4. Unterabschnitt des Abschnittes II dieses Teiles geregelten Fälle die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist oder |
2. | für die Durchführung in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen getroffen sind oder |
3. | Angelegenheiten der Beiträge des Bundes zu den in diesem Bundesgesetz geregelten Versicherungen oder Kostenersätze des Bundes für erbrachte Versicherungsleistungen zu behandeln sind oder |
4. | in anderen Teilen dieses Bundesgesetzes vorgesehene Straf-, Aufsichts-, Entscheidungs- oder Genehmigungs(Zustimmungs)befugnisse von den hiezu berufenen Behörden ausgeübt werden. |