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§ 397 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1986

Kanzleigeschäfte der Schiedsgerichte

§ 397. (1) Das für Zivilrechtssachen zuständige Landesgericht, in dessen Sprengel das Schiedsgericht seinen Sitz hat, hat dessen Kanzleigeschäfte zu besorgen. Die Kanzleigeschäfte des Schiedsgerichtes in Bregenz werden vom dortigen Bezirksgericht besorgt.

(2) Dem Gericht, das die Kanzleigeschäfte besorgt, obliegt insbesondere die Übernahme der für das Schiedsgericht bestimmten Eingaben, die Ausfertigung und Zustellung der vom Schiedsgericht schriftlich hinausgegebenen Verfügungen, Beschlüsse und Urteile. Das Gericht hat ferner für die Verhandlungen des Schiedsgerichtes nach Tunlichkeit einen Schriftführer beizustellen.