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§ 400 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1986

4. UNTERABSCHNITT
Leistungsstreitverfahren zweiter Instanz

Berufung

§ 400. (1) Gegen die Urteile der Schiedsgerichte findet die Berufung statt.

(2) Die Berufung ist nur aus einem der folgenden Gründe zulässig:

1. 

weil das Urteil wegen eines der im § 477 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Mängel nichtig ist. Der im § 477 Z 6 der Zivilprozeßordnung bezeichnete Mangel liegt vor, wenn das Schiedsgericht über eine Sache entschieden hat, die im § 371 nicht aufgezählt ist;

2. 

weil das Verfahren an einem Mangel leidet, der, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;

3. 

weil dem Urteil in einem wesentlichen Punkt eine tatsächliche Voraussetzung zugrunde gelegt erscheint, die mit den Akten im Widerspruch steht;

4. 

weil das Urteil auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht.