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§ 401 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1973

Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage verweigert wurde, ferner Beschlüsse, durch welche der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes abgewiesen, das Armenrecht für erloschen erklärt oder entzogen wurde, können mit Rekurs angefochten werden. Gegen andere Beschlüsse ist ein Rechtsmittel unzulässig.