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§ 418 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1973

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Haupt-, Landes- und Außenstellen

 

§ 418. (1) Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 und, soweit durch die Satzung dies vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitze des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter haben Landesstellen in Wien für die Stadt Wien und für die Länder Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.

(4) Die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt hat Landesstellen in Wien für die Stadt Wien und für die Länder Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg, in Graz für das Land Steiermark und in Klagenfurt für das Land Kärnten zu errichten. Die Landesstellen der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt können mit den örtlich in Betracht kommenden Landwirtschaftskrankenkassen zu einer Bürogemeinschaft vereinigt werden; hiezu bedarf es übereinstimmender Beschlüsse der betreffenden Versicherungsträger.

(5) Die Landesstellen haben folgende Aufgaben zu besorgen:

1. 

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

2. 

Feststellung der Leistungen des Heilverfahrens und Durchführung des Heilverfahrens; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

3. 

Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger;

4. 

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgerichten der Sozialversicherung und Landeshauptmännern sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;

5. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

6. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Berufsfürsorge im Rahmen der Unfallversicherung;

7. 

vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen;

8. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle. Die Satzung kann der Landesstelle auch andere Aufgaben zuweisen.

(6) Solange der Versicherte in Beschäftigung steht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen nach dem Beschäftigungsort, sonst nach dem Wohnort des Versicherten.

(7) Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgebern örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten. Den Aufgabenkreis und die Sprengel dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen.