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§ 418 ASVG BGBl. Nr. 585/1980
Stichtag: 01. 01. 1981  
Sichttag: 30. 12. 1980
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 585/1980
35. ASVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1981

ACHTER TEIL
Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I
Haupt-, Landes- und Außenstellen

 

§ 418. (1) Die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 und, soweit durch die Satzung dies vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitze des Versicherungsträgers zu errichten. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz oder Satzung den Landes- oder Außenstellen zugewiesen sind.

(3) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter haben Landesstellen in Wien für die Stadt Wien und für die Länder Niederösterreich und Burgenland, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für die Länder Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie in Graz für die Länder Steiermark und Kärnten zu errichten.

(4) Aufgehoben.

(5) Die Landesstellen haben folgende Aufgaben zu besorgen:

1. 

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

2. 

Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre Durchführung; Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen und Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

3. 

Standesführung und Kontrolle der im Sprengel der Landesstelle wohnenden Renten(Pensions)empfänger;

4. 

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung der Anstalt bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Schiedsgerichten der Sozialversicherung und Landeshauptmännern sowie bei anderen Behörden für die in Betracht kommenden Länder;

5. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

6. 

Aufgehoben.

7. 

vorläufige Veranlagung der Vermögensbestände aus den Beitragseingängen;

8. 

Mitwirkung bei der Durchführung der Personalangelegenheiten der Bediensteten der Landesstelle. Die Satzung kann der Landesstelle auch andere Aufgaben zuweisen.

(6) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen richtet sich bei Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort (§ 30 Abs.2), bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, in allen anderen Fällen nach dem Wohnsitz des Versicherten.

(7) Die Versicherungsträger können, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten und den Dienstgebern örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten. Den Aufgabenkreis und die Sprengel dieser Außenstellen hat die Satzung festzusetzen.

(8) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl.Nr.565/1978, ist hinsichtlich der in den Abs.5 bis 7 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.