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§ 431 ASVG BGBl. I Nr. 106/2024, S. 1
 
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 106/2024, S. 1
SVÄG 2024
19. 07. 2024
20. 07. 2024

Angelobung der Versicherungsvertreter/innen

§ 431. (1) Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.

(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese

1. 

im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau,

2. 

in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung,

3. 

in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses

bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind.