Angelobung der Versicherungsvertreter/innen
§ 431. (1) Die Obmänner/Obfrauen und ihre Stellvertreter/innen, die Vorsitzenden der Hauptversammlung sowie der Landesstellenausschüsse und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten nach § 424 hinzuweisen.
(2) Für die übrigen Versicherungsvertreter/innen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass diese
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1. | im Verwaltungsrat vom Obmann/von der Obfrau, |
2. | in der Hauptversammlung vom/von der Vorsitzenden der Hauptversammlung, |
3. | in den Landesstellenausschüssen vom/von der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses |
bzw. vom vorläufigen Verwalter/von der vorläufigen Verwalterin anzugeloben sind. |