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§ 440e ASVG BGBl. Nr. 20/1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 20/1994
52. ASVGNov
11. 01. 1994
01. 01. 1994
31. 12. 2019

Zusammensetzung des Beirates

§ 440e. (1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. 

je zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 1 und  2 bezeichneten Gruppen,

2. 

je einem Sechstel aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 3 und  4 bezeichneten Gruppen.