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§ 442 ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Sitzungen

§ 442. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich.

(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper, ausgenommen der Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschuß, ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter beschlußfähig; die Beschlußfähigkeit des Renten(Pensions)ausschusses und des Rehabilitationsausschusses ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder gegeben. Gehört der Vorsitzende dem Verwaltungskörper als Versicherungsvertreter an, so zählt er hiebei auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern.

(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen Gesetz oder Satzung, so hat der Vorsitzende deren Durchführung vorläufig aufzuschieben und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.