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§ 447 ASVG BGBl. Nr. 609/1987
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 609/1987
SRÄG 1987
23. 12. 1987
01. 01. 1988
31. 12. 1987

Genehmigung der Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 447. Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung, Erweiterung oder Umbauten von Gebäuden ist - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 6 lit. a - nur mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig.