Dokumentanzeige

§ 447a ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 01. 1965  
Sichttag: 30. 12. 1964
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1961

Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

§ 447a. (1) Um eine ausgeglichene Gebarung der Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen zu gewährleisten, wird beim Hauptverband ein Ausgleichsfonds eingerichtet. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für soziale Verwaltung vorzulegen.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) 

den Beitrag des Bundes (Abs. 3);

b) 

die Beiträge der Krankenversicherungsträger (Abs. 4);

c) 

sonstige Einnahmen.

(3) Der Beitrag des Bundes beträgt jährlich 50 Millionen Schilling; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.

(4) Die Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen haben einen Beitrag im Ausmaß von 0,5 v. H. ihrer Beitragseinnahmen zu entrichten. Dieser Beitrag ist von der Summe der für das vorhergehende Kalenderjahr fällig gewordenen Beiträge zu ermitteln; er ist in zwei gleichen Teilbeträgen jeweils am 1. April und am 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres dem Hauptverband zu überweisen.