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§ 447c ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Stichtag: 01. 01. 1968  
Sichttag: 09. 01. 1968
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968

Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds

§ 447c. (1) Aus dem Ausgleichsfonds können Zuwendungen an die beitragspflichtigen Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs. 4) unter Bedachtnahme auf ihre Vermögenslage gewährt werden:

a) 

um einen außerordentlichen Aufwand infolge unvorhergesehener Ereignisse (zum Beispiel Epidemien, Naturkatastrophen) ganz oder teilweise zu decken,

b) 

um eine unterschiedliche Belastung aus der Gewährung von Sachleistungen, von Leistungen der erweiterten Heilfürsorge, der Krankheitsverhütung sowie aus dem Betrieb eigener Einrichtungen der Krankenbehandlung ganz oder teilweise auszugleichen oder

c) 

um eine ungünstige Kassenlage ganz oder teilweise zu beheben.

(2) Zuwendungen dürfen an Krankenversicherungsträger nicht gewährt werden, wenn

a) 

die ungünstige Kassenlage (Abs. 1 lit. c) durch Außerachtlassung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Verwaltung (zum Beispiel Errichtung von Verwaltungsgebäuden oder von eigenen Einrichtungen [§ 23 Abs. 6] bei ungünstiger Vermögenslage und ohne dringenden Bedarf) vom Versicherungsträger herbeigeführt oder vorwiegend dadurch verursacht wurde, daß Verwaltungsgebäude oder eigene Einrichtungen innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erworben, errichtet oder erweitert wurden,

b) 

der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung in der Satzung nicht mit dem Höchstbeitragssatz (§ 51 Abs. 2) festgesetzt ist oder

c) 

die Vermögenslage des Krankenversicherungsträgers so günstig ist, daß seine finanzielle Leistungsfähigkeit auch ohne Zuwendung gesichert ist.

An eine Gebiets- oder Landwirtschaftskrankenkasse kann eine Zuwendung überdies nicht gewährt werden, wenn die satzungsmäßigen Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) den Bundesdurchschnitt aller Gebiets- und Landwirtschaftskrankenkassen erheblich übersteigen.

(3) Die Zuwendungen nach Abs. 1 sind von den Krankenversicherungsträgern beim Hauptverband unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen; dem Antrag ist ein Plan über die beabsichtigte Verwendung der beantragten Zuwendung beizuschließen.

(4) Der Sektionsausschuß, dem der antragstellende Versicherungsträger angehört, hat den Antrag vorzuberaten und mit seiner Stellungnahme dem Präsidialausschuß vorzulegen. Über den Antrag entscheidet der Präsidialausschuß. Vor seiner Entscheidung hat er jenen Sektionsausschuß der Krankenversicherungsträger zur Stellungnahme aufzufordern, dem der antragstellende Versicherungsträger nicht angehört. Die Entscheidung des Präsidialausschusses bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen. Bei mit Stimmenmehrheit zustande gekommenen Entscheidungen des Präsidialausschusses ist der bezüglichen Beschlußausfertigung neben der Stellungnahme des zuständigen Sektionsausschusses auch die des Überwachungsausschusses des Hauptverbandes anzuschließen.

(5) Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 6/1968)