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§ 470 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 06. 1965  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Leistungen aus der Pensionsversicherung

§ 470. (1) Jeder Kalendermonat, für den im Ausweis mindestens 15 Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) eingetragen sind, zählt als Beitragsmonat der Pflichtversicherung. Sind in einem Kalendermonat weniger als 15 Arbeitstage im Ausweis eingetragen, so werden diese Arbeitstage den Arbeitstagen in einem nachfolgenden Kalendermonat, in dem ebenfalls weniger als 15 Arbeitstage eingetragen sind, zugeschlagen. Dieser zählt sodann als Beitragsmonat.

(2) Kalendermonate, für welche die Beiträge nach § 467 Abs. 1 berechnet werden, zählen jedenfalls die Beitragsmonate der Pflichtversicherung.

(3) Beitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist die Summe der Tagesarbeitsverdienste, von der für den Beitragsmonat der Beitrag berechnet wurde.