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§ 471f ASVG BGBl. Nr. 450/1994
Stichtag: 01. 07. 1994  
Sichttag: 17. 06. 1994
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 450/1994
ANSchG 1994 StF
17. 06. 1994
01. 07. 1994

ABSCHNITT Ib
Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind

§ 471f. (1) Personen, die gemäß § 12 Abs. 3 lit. g des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als nicht arbeitslos gelten, sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (teilversichert).

(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.