ABSCHNITT Ib
Versicherung von nicht als arbeitslos geltenden Personen, die vorübergehend beschäftigt sind
§ 471f. (1) Personen, die gemäß
§ 12 Abs. 3 lit. g des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als nicht arbeitslos gelten, sind in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (teilversichert).
(2) Die Versicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.