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§ 472 ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1962
30. 06. 1967

ABSCHNITT II
Versicherung der Bediensteten der dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen

1. UNTERABSCHNITT
Krankenversicherung

Krankenversicherung der Beamten der österreichischen Bundesbahnen

§ 472. (1) Die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen und die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen, auf welche die Kundmachung des Bundesministeriums für Verkehr vom 14. November 1947, BGBl. Nr. 263 (Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen), beziehungsweise die Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. November 1949, BGBl. Nr. 267 (Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung), Anwendung findet, sowie Personen, die außerordentliche, nicht auf Rechtsansprüchen beruhende Versorgungsgenüsse oder Unterhaltsbeiträge von den Österreichischen Bundesbahnen erhalten, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten versichert. Das gleiche gilt für die Angestellten und sonstigen Bediensteten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, sofern sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Fortzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens zwölf Monate haben, sowie für Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Ruhe- oder Versorgungsgenüsse erhalten. Der vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag zu den Beiträgen beträgt 0,5 v. H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Nach den im Abs. 1 bezeichneten Vorschriften sind auch Sondervertragsangestellte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. b der Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947, die im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben und denen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)genüsse zusteht, sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Ruhe- oder Versorgungsgenüsse erhalten, versichert.

(3) Die Krankenversicherung nach Abs. 1 und 2 umfaßt gemäß den gesetzlichen Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten auch die Mitversicherung der Angehörigen des Versicherten. Die Satzung des Versicherungsträgers kann die Mitversicherung auf sonstige Angehörige (§ 123 Abs. 7) erstrecken, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, von ihm ganz oder überwiegend erhalten werden und sich im Inland aufhalten, wenn dies vom Standpunkt der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers tragbar erscheint.

(4) Hinsichtlich der Versicherungsbeiträge sind in der Krankenversicherung nach den Abs. 1 und 2 die Bestimmungen des § 488 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Höhe des Beitrages durch die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen höchstens mit 5,5 v. H. der Bemessungsgrundlage festzusetzen ist.