Zusätzliche Pensionsversicherung von Bediensteten von Privatbahnunternehmungen
§ 479. (1) Das Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen und das Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und Straßenbahn-Aktiengesellschaft bleiben als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung von in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Bediensteten der diesen Instituten angeschlossenen Betriebe weiter bestehen. Die genannten Pensionsinstitute sind Zuschußkassen des öffentlichen Rechtes und unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
§ 478 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) In der zusätzlichen Pensionsversicherung bei den in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstituten sind die nachstehenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden:
(3) Die nach den Bestimmungen der Satzungen in die Verwaltungskörper der in Abs. 1 bezeichneten Pensionsinstitute berufenen Versicherungsvertreter unterliegen der Unfallversicherung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit e.