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§ 485a ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
30. 06. 1967

Anstaltspflege

§ 485a. (1) Als Anstaltspflege im Sinne des § 9 Bundesangestellten - Krankenversicherungsgesetz 1937 gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende, die ärztlicher Behandlung und besonderer Wartung bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 3 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957), in einer Pflegeanstalt für Kranke, die an chronischen Krankheiten leiden und die ungeachtet ihrer Unheilbarkeit ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege bedürfen (§ 2 Abs. 1 Z 4 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957). Die stationäre Behandlung von Erkrankungen an Tuberkulose gilt nur dann als Anstaltspflege, wenn eine solche Behandlung in allgemeinen Krankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Z 1 Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957) durchgeführt oder vertraglich (§ 148 Z 7) als Anstaltspflege anerkannt wird.

(2) Im Falle einer Krankheit, die in der Unfallversicherung im Sinne des § 177 als Berufskrankheit anzusehen ist, ist Anstaltspflege so lange und so oft zu gewähren, als durch sie eine Besserung der Folgen der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder in Krankenanstalten durchzuführende Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten, falls die Leistung nicht von einem Träger der Unfallversicherung zu gewähren ist.