Dokumentanzeige

§ 500 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

ABSCHNITT IV
Begünstigungen für Geschädigte aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung

Begünstigter Personenkreis

§ 500. (1) Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen – außer wegen nationalsozialistischer Betätigung – oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, 505 und 506, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 502 Abs. 4 und 5, 503, 504 und 506 begünstigt.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten entsprechend auch für die nach dem Notarversicherungsgesetz 1938, BGBl. Nr. 2, in der letztgeltenden Fassung Versicherten mit Ausnahme der Notare. Hiebei ist die Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz der früheren Angestelltenversicherung gleichzustellen. Für die Notare gelten die einschlägigen Bestimmungen des Notarversicherungsgesetzes weiter.