Dokumentanzeige

§ 506 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Verfahren

§ 506. (1) Die Begünstigungen nach den §§ 501 bis 504 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.

(2) Anträge auf Begünstigungen nach den §§ 501 und 502 sind nur mehr zulässig, wenn der Antragsteller nachweislich ohne eigenes Verschulden verhindert war, den Antrag vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes zu stellen. In diesem Fall ist der Antrag bei sonstigem Verlust des Rechtes innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisgrundes zu stellen. Bei Anträgen auf die Begünstigung nach § 503 beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Wartezeit erfüllt ist, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945 beziehungsweise 1. Jänner 1955, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach den §§ 502 und 504 die Wartezeit erfüllt und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten gegeben ist.

(3) Wer Begünstigungen nach den §§ 501, 502 Abs. 1 bis 3 und 5, und 505 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der §§ 501 bis 505 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im § 500 Abs. 1 bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.