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§ 506a ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1964
28. 05. 1965

ABSCHNITT V
Beitragsnachentrichtung bei Gewährung von Haftentschädigung

 

§ 506a. Zeiten einer Untersuchungshaft oder Strafhaft, für die ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch wegen ungerechtfertigter Untersuchungshaft oder wegen ungerechtfertigter Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Haft Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die von dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Haftzeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Haftzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Hinsichtlich der letztgenannten Zeiten geht der Entschädigungsbetrag, der freiwillig anerkannt oder rechtskräftig zugesprochen wird, auf den zuständigen Versicherungsträger bis zur Höhe der Beiträge über, die für diese Zeiten unter entsprechender Anwendung des § 48 nachzuentrichten wären. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Haftzeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 gilt die für die Beitragsbemesung herangezogene Beitragsgrundlage.