Dokumentanzeige

§ 51 ASVG BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 6/1968, S. 363
21. ASVGNov
09. 01. 1968
01. 01. 1968
31. 12. 1973

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. 

in der Krankenversicherung ein durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung für jede der im Abs. 2 angeführten beiden Versichertengruppen bestimmter einheitlicher Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. 

in der Unfallversicherung

a) 

für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Angestellte anzusehenden Personen (§ 236 Abs. 2 letzter Satz)

0,5 v. H.,

b) 

für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge) 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage; von diesem Beitrag hat der Träger der Unfallversicherung für die Jahre 1956 bis 1960 0,4 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage an den in Betracht kommenden Träger der Pensionsversicherung abzugeben;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

ab dem Beginn der Beitragsperiode

 

Mai 1965
v. H.

Jänner 1967
v. H.

Juli 1968
v. H.

Juli 1970
v. H.

a) 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

16

16,5

17

17,5

b) 

in der Pensionsversicherung der Angestellten

15

16

16,5

17

c) 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

 

 

 

für Arbeiter

21,5

22

22,5

23

für Angestellte

22,5

23

23,5

24

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung darf durch die Satzung für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Dienstnehmer sowie für die im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden Personen höchstens mit 7,3 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4,8 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt werden. Für jene der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch im Falle der Erkrankung das im § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehene Ausmaß nicht erreicht, kann der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung durch die Satzung bis 7,3 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt werden. Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates dürfen höhere Sätze festgesetzt werden, wenn dies zur Deckung des Erfordernisses nötig ist.

(3) Von den nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschriften des § 53:

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

 

ab dem Beginn der Beitragsperiode

 

Mai 1965
v. H.

Jänner 1967
v. H.

Juli 1968
v. H.

Juli 1970
v. H.

a) 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

 

 

 

 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8

8,25

8,5

8,75

Bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

 

 

 

 

auf den Versicherten

7,5

7,75

8

8,25

auf den Dienstgeber

8,5

8,75

9

9,25

b) 

in der Pensionsversicherung der Angestellten

 

 

 

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

7,5

8

8,25

8,5

c) 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung für Arbeiter

 

 

 

 

auf den Versicherten

8

8,25

8,5

8,75

auf dessen Dienstgeber

13,5

13,75

14

14,25

für Angestellte

 

 

 

 

auf den Versicherten

8,5

8,75

9

9,25

auf dessen Dienstgeber

14

14,25

14,5

14,75

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.