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§ 51 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Stichtag: 01. 01. 1974  
Sichttag: 19. 01. 1973
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1974
30. 06. 1974

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. 

in der Krankenversicherung

 

v. H.

a) für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge), für die im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden Personen sowie für jene der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge), deren Beschäftigungsverhältnis nicht durch eines der im § 14 Abs. 1 Z 1 angeführten Gesetze geregelt ist und deren Entgeltanspruch im Falle der Erkrankung das im § 8 Abs. 1 und 2 des Angestelltengesetzes vorgesehene Ausmaß nicht erreicht

7,5

b) für die übrigen Vollversicherten

5

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. 

in der Unfallversicherung

a) für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Angestellte anzusehenden Personen (§ 236 Abs. 2 letzter Satz)

0,5

b) für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge)

2

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

 3. in der Pensionsversicherung, und zwar

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter

17,5

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

17

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

23

für Angestellte

24

 der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

v. H.

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter

 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

 

aa) hinsichtlich der im Abs. 6 genannten Versicherten

 

auf den Versicherten

8,25

auf den Dienstgeber

9,25

bb) hinsichtlich der übrigen Versicherten

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8,75

bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8,75

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8,50

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

 

auf den Versicherten

8,75

auf dessen Dienstgeber

14,25

für Angestellte

 

auf den Versicherten

9,25

auf dessen Dienstgeber

14,75

 der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) Die im Abs. 3 lit. a aa festgesetzte Aufteilung der Beiträge gilt für den nachstehenden Personenkreis:

a) 

die in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb (§ 27) Beschäftigten;

b) 

die im Haushalt eines land(forst)wirtschaftlichen Dienstgebers Beschäftigten, soweit sie vorwiegend in dem auf dem land(forst)wirtschaftlichen Besitz geführten Haushalt beschäftigt sind;

c) 

die bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern Beschäftigten;

d) 

die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Forstschutz und Forstaufsichtsdienst bestellten Personen;

e) 

die bei den gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft und deren Berufsvereinigungen Beschäftigten;

f) 

die Bediensteten des Viehverkehrsfonds, des Milchwirtschaftsfonds und des Getreidewirtschaftsfonds.