Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
§ 52. (1) Für Teilversicherte nach
§ 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 71, als allgemeiner Beitrag der nach
§ 51 Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. In der Kranken- und Unfallversicherung der im
§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c genannten Personen sind die Beiträge mit dem im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a für die Krankenversicherung und im
§ 51 Abs. 1 Z 2 für die Unfallversicherung genannten Hundertsatz der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern
§ 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 53.
(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d bzw. Z 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.
(3) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e und Z 5 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 7) zu bemessen, wie er in
§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. a bzw. Z 3 lit. a festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.