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§ 52 ASVG BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
Stichtag: 01. 01. 1966  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 320/1963, S. 2604
13. ASVGNov
30. 12. 1963
01. 01. 1964

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

§ 52. Für Teilversicherte nach § 7 und § 8 Abs. 1 Z 2 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach § 51 Abs. 1 und 2 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der nach § 51 Abs. 1 bis 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. In der Krankenversicherung und Unfallversicherung der bildenden Künstler und der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern (§ 8 Abs. 1 Z 4) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie im § 51 Abs. 1 und 2 für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern § 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des § 53.