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§ 522f ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Neubemessung von Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung, die nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen wurden

§ 522f. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und der knappschaftlichen Pensionsversicherung, für die die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten, sind, soweit sie nach den vor dem 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetz, BGBl. Nr. 86/1952, in Geltung gestandenen Bestimmungen bemessen worden sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu bemessen.

(2) Bei Versichertenrenten wird der am 31. Dezember 1960 gebührende Rentenbetrag erhöht, und zwar

1. 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

a) 

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des höchstens mit 600 S in Rechnung gestellten, um 452,10 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F1 ergibt, und

b) 

um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des 600 S übersteigenden Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F2 ergibt,

2. 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der in Abs. 3 genannten Renten um den Betrag, der sich aus der Vervielfachung des um 524 S verminderten Rentenbetrages mit dem in Anlage 6 angegebenen, dem Anfallsjahr der Rente entsprechenden Faktor F3 ergibt.

Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages nach Z 1 lit. b und Z 2 sind die Renten höchstens mit den in Anlage 7 angegebenen Beträgen heranzuziehen.

(3) Die den Knappschaftsvoll- und Knappschaftsaltersrenten gleichgestellten Invalidenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 1000 S, sonst auf monatlich 1400 S zu erhöhen. Die Knappschaftsrenten und die ihnen gleichgestellten Invalidenprovisionen sind zu erhöhen

bei einem Rentenanfall

um monatlich

vor dem Jahre 1946..............

100

S

in den Jahren 1946 bis 1949

80

S

in den folgenden Jahren.....

50 

S.

(4) Hinterbliebenenrenten, ausgenommen Witwenprovisionen, Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen, werden in entsprechender Anwendung des Abs. 2 mit der Maßgabe erhöht, daß

a) 

an die Stelle des Absetzbetrages

1. 

von 452,10 S in der Pensionsversicherung der Arbeiter

bei Witwenrenten der Betrag

 

von .................. 256,30 S

bei Waisenrenten der Betrag

 

von ..................... 77,- S

2. 

von 524 S in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

bei Witwenrenten der Betrag

 

von .................. 318,80 S

bei Waisenrenten der Betrag

 

von ................... 100,- S

b) 

an die Stelle des Grenzbetrages von 600 S in der Pensionsversicherung der Arbeiter

  

bei Witwenrenten der Betrag von 300,– S

  

bei Waisenrenten der Betrag von 120,– S

c) 

in den Fällen, in denen es sich um Hinterbliebenenrenten nach einem Rentenempfänger handelt, die Aufwertungsfaktoren anzuwenden sind, die für die Rente des Verstorbenen gegolten hätten, sonst die Aufwertungsfaktoren, die dem Todesjahr des Versicherten entsprechen.

Witwenprovisionen sind, wenn ihnen weniger als 25 Versicherungsjahre zugrunde liegen, auf monatlich 600 S, sonst auf monatlich 800 S zu erhöhen. Waisenprovisionen und Waisenrenten mit festen Sätzen werden auf monatlich 200 S erhöht. Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages in entsprechender Anwendung des Abs. 2 sind die Witwenrenten in der Pensionsversicherung der Arbeiter höchstens mit 50 v. H., in der knappschaftlichen Pensionsversicherung höchstens mit 60 v. H., Waisenrenten höchstens mit 20 v. H. der in Anlage 7 angegebenen Beträge heranzuziehen.

(5) Für die Ermittlung des Erhöhungsbetrages gemäß Abs. 2 und 4 ist die für den Monat Dezember 1960 gebührende Rente ohne Kinderzuschüsse. Hilflosenzuschuß, Ausgleichszulage und zusätzliche Steigerungsbeträge und vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen heranzuziehen.

(6) Zu den nach den Abs. 1 bis 4 neu bemessenen Renten gebühren die nach Abs. 5 bei der Neubemessung außer Ansatz gelassenen zusätzlichen Steigerungsbeträge im bisherigen Ausmaß.

(7) Bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 94 und 95 gilt als Grundbetrag die Hälfte der nach Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung. Hierunter sind die Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung nach den vor dem 1. Jänner 1956 in Geltung gestandenen Vorschriften zuzüglich ihrer Erhöhung in sinngemäßer Anwendung der auf das Anfallsjahr der Rente bezogenen Faktoren nach Anlage 5 zu verstehen.

(8) Rentenberechtigte, deren Rente aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu zu bemessen ist, können einen weiteren Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Versicherung auf Grund der in diesem Bundesgesetz geregelten Pensionsversicherung nicht erwerben, es sei denn, daß nach dem 31. Dezember 1960 der Rentenanspruch infolge einer Änderung in dem für den Rentenanspruch maßgebenden Sachverhalt weggefallen ist.

(9) Für Beitragsmonate, die während des Bestandes eines Anspruches auf eine nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 neu bemessene Invalidenrente oder Knappschaftsvollrente erworben werden oder die vor dem 1. Jänner 1961 nach den bis dahin in Geltung gestandenen Bestimmungen erworben, aber in der Leistung noch nicht berücksichtigt worden sind, gebührt, sobald das 65. Lebensjahr, bei weiblichen Versicherten das 60. Lebensjahr vollendet ist, auf Antrag ein zusätzlicher Steigerungsbetrag in der Höhe von 1,2 v. H. der Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich von Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. In einem solchen Fall gebührt der zusätzliche Steigerungsbetrag zu Hinterbliebenenrenten, und zwar

a) 

zu Witwenrenten in der Höhe von 0,6 v.H.,

b) 

zu Waisenrenten in der Höhe von 0,24 v.H.

der Summe der Beitragsgrundlagen einschließlich von Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge entrichtet wurden. Dabei sind auch die bereits nach den bisherigen Vorschriften gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge zu berücksichtigen. Für den Anfall des zusätzlichen Steigerungsbetrages gilt § 97 Abs. 1 erster Satz erster Halbsatz. Den zusätzlichen Steigerungsbetrag hat der Träger der Rente zu gewähren.