Ausschluß der Anwendung des § 362 Abs. 2
§ 524.
§ 362 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditäts- oder Knappschaftsvollrente mangels Vorliegens der Invalidität im Jahre 1955 durch rechtskräftige Entscheidung abgelehnt worden ist.