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§ 542 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956
31. 12. 1961

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

§ 542. (1) Weibliche Versicherte, denen in der Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der im § 500 Abs. 1 angeführten Gründe binnen sechs Monaten nach Stellung des Antrages auf Erstattung der Beiträge ausgewandert sind, können, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, bis zum 31. Dezember 1956 durch zinslose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

(2) Anträge auf Begünstigung nach § 502 Abs. 4 sind bis 30. Juni 1957 zulässig.