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§ 542 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1966

Übergangsbestimmungen für begünstigte Personen

§ 542. (1) Weibliche Versicherte, denen in der Rentenversicherung aus Anlaß der Verheiratung Beiträge erstattet worden sind und die aus einem der in § 500 Abs. 1 angeführten Gründe binnen 18 Monaten nach Stellung des Antrages auf Erstattung der Beiträge ausgewandert sind, können bis zum 31. Dezember 1962 durch zinsenlose Rückzahlung des sechsfachen Erstattungsbetrages die durch die erstatteten Beiträge seinerzeit erworbenen Anwartschaften zurückerwerben. Teilzahlungen sind nach Maßgabe des § 502 Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bewilligen.

(2) Anträge auf Begünstigung nach § 502 Abs. 4 sind bis 31. Dezember 1962 zulässig.