Sonderbeiträge in der Arbeitslosenversicherung
§ 544. Von den Sonderzahlungen gemäß
§ 49 Abs. 2 sind Sonderbeiträge auch in der Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Der Sonderbeitrag wird mit dem gleichen Hundertsatz der für die Krankenversicherung geltenden Beitragsgrundlage wie die sonstigen Arbeitslosenversicherungsbeiträge festgesetzt. Für die Tragung, Einziehung und Abfuhr der Sonderbeiträge in der Arbeitslosenversicherung gelten die einschlägigen Vorschriften für die sonstigen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.