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§ 58 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tage des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt, vorsehen, daß die Fälligkeit der Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes eintritt. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6) schulden die Beiträge und haben diese zur Gänze selbst einzuzahlen.

(3) Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 zu erstatten sind.

(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge kann der Versicherungsträger aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung allgemein Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt lassen; Beträge von fünf oder mehr Groschen können als zehn Groschen gerechnet werden.

(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 3 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

(6) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.