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§ 58 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

§ 58. (1) Die allgemeinen Beiträge sind mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt. Die Satzung kann, sofern sie einen kürzeren als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt, vorsehen, daß für die in Betracht kommenden Gruppen von Betrieben oder von Versicherten die Fälligkeit der Beiträge mit dem Ende des Beitragszeitraumes eintritt. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber. Er hat diese Beiträge zur Gänze einzuzahlen.

(3) Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 zu erstatten sind.

(4) Bei der Berechnung der auf die Versicherten und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge bleiben Beträge unter fünf Groschen unberücksichtigt; Beträge von fünf oder mehr Groschen werden als zehn Groschen gerechnet.

(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei dem nach Abs. 3 die Beiträge einzuzahlen sind, ist ausschließlich berufen, die Beitragsforderung rechtlich geltend zu machen.

(6) Die Fälligkeit und die Einzahlung der Beiträge für die nur in der Unfallversicherung Teilversicherten werden unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse der in Betracht kommenden Versichertengruppen in der Satzung des Versicherungsträgers geregelt.