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§ 70a ASVG BGBl. I Nr. 138/1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 138/1998
55. ASVGNov
18. 08. 1998
01. 01. 1998
31. 12. 2000

Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung

§ 70a. (1) Überschreitet bei einer oder mehreren Pflichtversicherungen nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der Beträge des 35fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 für die im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (Abs. 2), wobei sich deckende Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur einmal zu zählen sind, so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten mit dem halben Beitragssatz zu erstatten; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d und § 51b sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen.

(2) Als Monate der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 sind alle Kalendermonate zu zählen, in denen der (die) Versicherte zumindest für einen Tag in der Krankenversicherung pflichtversichert war.

(3) Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Beitragsjahre gestellt werden. Er gilt so lange, als der (die) Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde.