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§ 73 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1968

Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner

§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht.

(2) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt, sofern es sich um Rentenbezieher handelt, die nicht bei einer Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, für den Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter und der Pensionsversicherung der Angestellten 7 v. H., soweit es sich jedoch um Bezieher einer Rente handelt, die bei einer Landwirtschaftskrankenkasse versichert sind, 6 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Renten. Zum Rentenaufwand zählen die Renten und die Rentensonderzahlungen für die Rentenbezieher einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.

(3) Durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen können die Beitragssätze nach Abs. 2 bis auf 8,7 v. H. erhöht werden, wenn nachgewiesen wird, daß die Summe der Aufwendungen in der Krankenversicherung der Rentner bei den in Betracht kommenden Trägern der Krankenversicherung durch diesen Beitrag nicht gedeckt erscheint und die allgemeine finanzielle Lage der Krankenversicherung dies erfordert.

(4) Die Beiträge nach den Abs. 2 und 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Hundertsätzen der Summe der im vorangegangenen Kalendermonat ausgezahlten Renten dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel – und zwar gesondert für die Landwirtschaftskrankenkassen – auf, der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung der Rentner festgesetzt wird. Reicht der Beitrag in der Krankenversicherung der Rentner nicht aus, um den nachgewiesenen Aufwand zu decken, so ist der in Betracht kommende Aufteilungsschlüssel zugunsten jener Träger der Krankenversicherung abzuändern, deren allgemeine finanzielle Lage dies begründet.

(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben von jeder zur Auszahlung gelangenden Rente und Rentensonderzahlung, mit Ausnahme der Waisenrenten, einen Betrag einzubehalten, der durch Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen gestaffelt nach der Rentenhöhe mit mindestens 1 v. H. der Rente und höchstens 2,6 v. H. der Rente, in keinem Falle mit weniger als 6,80 S monatlich festzusetzen ist.

(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach den §§ 478 und 479 haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten Renten gleicher Höhe einzubehalten ist.

(7) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung und – soweit der Aufwand nicht durch die nach Abs. 5 beziehungsweise 6 einbehaltenen Beträge gedeckt ist – auch aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter sowie aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 478 wird der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag festsetzen.

(8) In der Krankenversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10 Abs. 6 beziehungsweise 7) bis zu deren Ende (§ 12 Abs. 5) einen Beitrag in gleicher Höhe zu entrichten, wie er von den bei dieser Anstalt in der Krankenversicherung Weiterversicherten nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung begründende laufende Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen.

(9) Für die Beiträge zur Weiterversicherung von Personen, die aus der Krankenversicherung der Rentner ausscheiden, sind die Bestimmungen der §§ 76 bis 79 maßgebend.