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§ 73 ASVG BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973, S. 403
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973
31. 12. 1973

Beiträge in der Krankenversicherung der Rentner

§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 17/1969)

(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung zu entrichtende Beitrag beträgt ab 1. Jänner 1973 10 v. H., ab 1. Jänner 1974 10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich der Wohnungsbeihilfen und der Ausgleichszulagen.

(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Antrag des Hauptverbandes unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Aufwandes für die Krankenversicherung der Pensionisten festgesetzt wird.

(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung und die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen haben von jeder an eine der im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung der Pensionisten einschließt, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten Renten gleicher Höhe einzubehalten ist.

(7) In der Krankenversicherung der Bezieher einer Rente aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung und – soweit der Aufwand nicht durch die nach Abs. 5 beziehungsweise 6 einbehaltenen Beträge gedeckt ist – auch aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter sowie aus der von dieser Anstalt durchgeführten zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 478 wird der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag festsetzen.

(8) In der Krankenversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10 Abs. 6 beziehungsweise 7) bis zu deren Ende (§ 12 Abs. 5) einen Beitrag in gleicher Höhe zu entrichten, wie er von den bei dieser Anstalt in der Krankenversicherung Weiterversicherten nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu leisten ist; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung begründende laufende Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen.

(9) Für die Beiträge zur Weiterversicherung von Personen, die aus der Krankenversicherung der Rentner ausscheiden, sind die Bestimmungen der §§ 76 und 77 bis 79 maßgebend.