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§ 73 ASVG BGBl. Nr. 676/1991
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 27. 12. 1991
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 676/1991
50. ASVGNov
27. 12. 1991
01. 01. 1992

Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten

§ 73. (1) Die Mittel für die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Arbeiter und aus der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter werden durch Beiträge aufgebracht. Dies gilt auch für die Mittel der Krankenversicherung für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz.

(2) Aufgehoben.

(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu entrichtende Beitrag beträgt 10,3 vH des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Bei der Ermittlung des Beitrages ist von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft lediglich der Aufwand an Pensionen für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. d krankenversicherten Personen heranzuziehen. Zum Pensionsaufwand zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen einschließlich der Zuschüsse und ausschließlich der Ausgleichszulagen.

(4) Die Beiträge nach Abs. 3 sind vorschußweise in monatlichen Raten in dem im Abs. 3 bezeichneten Hundertsatz der Summe des im vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden Aufwandes an Pensionen (Pensionssonderzahlungen) dem Hauptverband zu überweisen. Der Ausgleich ist innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres vorzunehmen. Der Hauptverband teilt die einlangenden Beiträge auf die zuständigen Träger der Krankenversicherung nach einem Schlüssel auf, der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Verhältnisses, in welchem der Pensionsaufwand aller nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung auf die bei den einzelnen Trägern der Krankenversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d krankenversicherten Personen entfällt, innerhalb der ersten sechs Monate des folgenden Kalenderjahres mit Verordnung festzusetzen ist. Der Hauptverband hat die vorschußweise einlangenden Beiträge nach dem 20. eines jeden Kalendermonates vorläufig nach einem Schlüssel aufzuteilen und an die zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen, der jährlich bis zum 30. November für das Folgejahr nach den gleichen Grundsätzen wie der endgültige Schlüssel nach den jeweils aktuellsten Daten festzusetzen ist. Der Ausgleich ist innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung vorzunehmen.

(5) Die nach Abs. 1 beitragspflichtigen Träger der Pensionsversicherung, die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues haben von jeder an eine der im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a oder d genannten Personen zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung mit Ausnahme von Waisenpensionen einen Betrag von 3 vH einzubehalten, wenn und solange sich der in Betracht kommende Pensionist ständig im Inland aufhält. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Zuschüsse und die Ausgleichszulagen. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn sich der Pensionist ständig in einem Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches Übereinkommen besteht, auf Grund dessen Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft zu Lasten der österreichischen Sozialversicherung besteht, es sei denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges bestimmt.

(6) Die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben von jeder von ihnen zur Auszahlung gelangenden laufenden Geldleistung und Sonderzahlung, durch die eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b begründet wird, einen Betrag in der gleichen Höhe einzubehalten, wie er bei den im Abs. 5 genannten Pensionen gleicher Höhe einzubehalten ist.

(7) Soweit der Aufwand nicht durch die nach Abs. 5 bzw. 6 einbehaltenen Beträge gedeckt ist, wird in der Krankenversicherung der Bezieher einer Pension aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung und aus der von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen durchgeführten Pensionsversicherung der Arbeiter der Aufwand aus den Mitteln der Pensionsversicherung erstattet; die Satzung des Versicherungsträgers kann hiefür einen Pauschbetrag festsetzen.

(8) In der Krankenversicherung der nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b teilversicherten Bezieher einer laufenden Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 haben die Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung an die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen ab dem Beginn der Krankenversicherung (§ 10 Abs. 6 bzw. 7) bis zu deren Ende (§ 12 Abs. 5) einen Beitrag von 5,7 v. H. der Beitragsgrundlage zu entrichten; als Beitragsgrundlage gilt die die Teilversicherung begründende laufende Geldleistung aus der zusätzlichen Pensionsversicherung in ihrer jeweiligen Höhe ohne Berücksichtigung von Ruhensbestimmungen.

(9) Abweichend von § 73 Abs. 4 wird die Aufteilung der Beiträge in der Krankenversicherung der Pensionisten (Rentner) auf die Krankenversicherungsträger für die Kalenderjahre 1985 bis 1990 wie folgt festgesetzt:

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1985

1986

1987

Wiener
  Gebietskrankenkasse

……………

31,93417

31,44863

30,84390

Niederösterreichische
  Gebietskrankenkasse

……………

16,64272

16,76266

16,92323

Burgenländische
  Gebietskrankenkasse

……………

2,52712

2,57598

2,64660

Oberösterreichische
  Gebietskrankenkasse

……………

14,95248

15,08610

15,29008

Steiermärkische
  Gebietskrankenkasse

……………

12,10927

12,11266

12,15748

Kärntner
  Gebietskrankenkasse

……………

5,66937

5,74931

5,80497

Salzburger
  Gebietskrankenkasse

……………

4,89322

4,92737

4,94872

Tiroler
  Gebietskrankenkasse

……………

5,52247

5,57068

5,60872

Vorarlberger
  Gebietskrankenkasse

……………

3,04539

3,08146

3,09725

 

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1988

1989

1990

Wiener
  Gebietskrankenkasse

……………

30,21413

29,68775

29,18969

Niederösterreichische
  Gebietskrankenkasse

……………

17,09285

17,26208

17,41738

Burgenländische
  Gebietskrankenkasse

……………

2,69619

2,74948

2,81013

Oberösterreichische
  Gebietskrankenkasse

……………

15,51708

15,64787

15,76186

Steiermärkische
  Gebietskrankenkasse

……………

12,20956

12,24122

12,26364

Kärntner
  Gebietskrankenkasse

……………

5,87081

5,89547

5,93241

Salzburger
  Gebietskrankenkasse

……………

4,96794

5,00253

5,03334

Tiroler
  Gebietskrankenkasse

……………

5,62416

5,65178

5,68153

Vorarlberger
  Gebietskrankenkasse

……………

3,11713

3,13799

3,15929

 

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1985

1986

1987

Betriebskrankenkasse
  der Österreichischen Staatsdruckerei

……………

0,06918

0,06840

0,06779

Betriebskrankenkasse
 der Austria Tabakwerke

……………

0,24986

0,24445

0,24501

Betriebskrankenkasse
 der Wiener Verkehrsbetriebe

……………

0,01939

0,01907

0,01862

Betriebskrankenkasse
 der Semperit-AG

……………

0,54328

0,55500

0,56047

Betriebskrankenkasse
  der Neusiedler AG
  für Papierfabrikation

……………

0,08142

0,08139

0,08217

Betriebskrankenkasse
  der Vereinigten Österreichischen
  Eisen- und Stahlwerke – Alpine Stahl
  Donawitz Ges.m.b.H.

……………

0,55402

0,53250

0,52162

Betriebskrankenkasse
  Zeltweg der Vereinigten
  Österreichischen Eisen-
  und Stahlwerke – Alpine
  Maschinenbau Ges.m.b.H.

……………

0,10335

0,10422

0,10540

Betriebskrankenkasse
  der Vereinigten Österreichischen
  Eisen- und Stahlwerke – Alpine
  Stahlrohr-Kindberg Ges.m.b.H.

……………

0,09475

0,09862

0,09806

Betriebskrankenkasse
 Böhler Kapfenberg

……………

0,49054

0,48416

0,48650

Betriebskrankenkasse
 der Firma Johann Pengg

……………

0,05786

0,05780

0,05843

 

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1988

1989

1990

Betriebskrankenkasse
  der Österreichischen Staatsdruckerei

……………

0,06714

0,06712

0,06641

Betriebskrankenkasse
 der Austria Tabakwerke

……………

0,24291

0,24195

0,24049

Betriebskrankenkasse
 der Wiener Verkehrsbetriebe

……………

0,01868

0,01813

0,01721

Betriebskrankenkasse
 der Semperit-AG

……………

0,56443

0,56915

0,56943

Betriebskrankenkasse
  der Neusiedler AG
  für Papierfabrikation

……………

0,08216

0,08394

0,08576

Betriebskrankenkasse
  der Vereinigten Österreichischen
  Eisen- und Stahlwerke – Alpine Stahl
  Donawitz Ges.m.b.H.

……………

0,51967

0,52879

0,53797

Betriebskrankenkasse
  Zeltweg der Vereinigten
  Österreichischen Eisen-
  und Stahlwerke – Alpine
  Maschinenbau Ges.m.b.H.

……………

0,10832

0,11219

0,11569

Betriebskrankenkasse
  der Vereinigten Österreichischen
  Eisen- und Stahlwerke – Alpine
  Stahlrohr-Kindberg Ges.m.b.H.

……………

0,09770

0,10048

0,10190

Betriebskrankenkasse
 Böhler Kapfenberg

……………

0,49389

0,50259

0,51306

Betriebskrankenkasse
 der Firma Johann Pengg

……………

0,05953

0,06138

0,06288

 

 

 

 

 

 

 

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1985

1986

1987

Versicherungsanstalt
 des österreichischen Bergbaues

……………

0,01098

0,00958

0,00889

Versicherungsanstalt
 der österreichischen Eisenbahnen

……………

0,42916

0,42996

0,42609

 

Krankenversicherungsträger

Endgültige Aufteilungsschlüssel in Prozent

1988

1989

1990

Versicherungsanstalt
 des österreichischen Bergbaues

……………

0,00818

0,00725

0,00640

Versicherungsanstalt
 der österreichischen Eisenbahnen

……………

0,42754

0,43086

0,43353

 

Der Ausgleich ist zusammen mit dem Ausgleich für das Geschäftsjahr 1991 (§ 73 Abs. 4 letzter Satz) vorzunehmen.