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§ 76 ASVG BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 13/1962, S. 317
9. ASVGNov
11. 01. 1962
01. 01. 1962
31. 12. 1961

3. UNTERABSCHNITT

Beiträge zur freiwilligen Versicherung

Beitragsgrundlage

§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist:

1. 

für in der Kranken- oder Pensionsversicherung Weiterversicherte, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, die im letzten Beitragszeitraum vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung auf den Kalendertag entfallende allgemeine Beitragsgrundlage;

2. 

für in der Krankenversicherung Weiterversicherte, die aus der Krankenversicherung der Rentner ausgeschieden sind (§ 73 Abs. 7) ein Dreißigstel der zuletzt gebührenden ungekürzten Rente; § 45 Abs. 1 lit. a ist hiebei anzuwenden;

3. 

für in der Krankenversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte sowie für in der Unfallversicherung gemäß § 19 Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 20 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein darf;

4. 

für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte ein Betrag in der Höhe des durchschnittlichen Einkommens des Versicherten aus den Beschäftigungen, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als 20 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.

(2) Die Weiterversicherung in der Kranken- oder Pensionsversicherung ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint, auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage, jedoch nicht unter 10 S für den Kalendertag zuzulassen. In der Krankenversicherung kann der Versicherungsträger für die Weiterversicherung eine höhere als die nach Abs. 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage, jedoch nicht über der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Versicherung, festsetzen, wenn die Beiträge in einem erheblichen Mißverhältnis zu dem Gesamteinkommen und den im Versicherungsfall zu gewährenden Leistungen stehen. Wurde in der Pensionsversicherung die Weiterversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von Amts wegen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten bekannt wird. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.