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§ 76b ASVG BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 684/1978, S. 4059
SRÄG 1978
29. 12. 1978
01. 01. 1979
31. 12. 1985

Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte der durch die Satzung des Versicherungsträgers festgesetzte Betrag, der nicht niedriger als 58 S täglich und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle des Betrages von 58 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a Selbstversicherte der Tageswert der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen des Versicherten aus den Beschäftigungen fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung begründen; dieser Betrag darf nicht niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in Betracht kommenden Versicherung sein.

(3) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist für in der Pensionsversicherung gemäß § 18 Selbstversicherte in entsprechender Anwendung des § 76a zu ermitteln. Liegt eine vorangegangene Pflichtversicherung nicht vor, so ist Beitragsgrundlage der Tageswert der Lohnstufe, in die das Doppelte des für die im § 44 Abs. 6 lit. b genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst in Betracht kommenden Betrages fällt; § 76a Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen.