Dokumentanzeige

§ 77 ASVG BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
Stichtag: 01. 06. 1965  
Sichttag: 30. 04. 1965
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 301/1964, S. 1575
14. ASVGNov
30. 12. 1964
01. 01. 1965
31. 12. 1965

Ausmaß und Entrichtung

§ 77. (1) Die Höhe des Beitrages in der Krankenversicherung für Weiter- und Selbstversicherte mit Ausnahme der Selbstversicherten nach § 19a wird durch die Satzung des Versicherungsträgers mit einem einheitlichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage für alle diese Versicherten festgesetzt. Dieser Hundertsatz darf den Beitragssatz, der für die Krankenversicherung der der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Pflichtversicherten gilt, nicht übersteigen. Für die nach § 19a Selbstversicherten gilt der Beitragssatz, wie er in der Satzung des Versicherungsträgers für die Pflichtversicherten festgesetzt ist, die dem nach § 19a Abs. 5 jeweils in Betracht kommenden Versicherungszweig der Pensionsversicherung zugehören.

(2) In der Pensionsversicherung haben Weiter- und Selbstversicherte den Beitrag mit dem für Pflichtversicherte geltenden Hundertsatz der Beitragsgrundlage zu entrichten. Für die Höherversicherung in der Pensionsversicherung sind Beiträge in einer vom Versicherten gewählten Höhe, monatlich aber mindestens 10 S zu entrichten; der jährliche Beitrag darf 6000 S nicht übersteigen.

(3) Der Beitragssatz für Selbstversicherte in der Unfallversicherung (§ 19) wird durch die Satzung des Versicherungsträgers im Rahmen des Erforderlichen festgesetzt.

(4) Die Beiträge für die Höherversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1 betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 zweiter Satz) von

1. 

11.500 S im Kalenderjahr 50 S;

2. 

19.000 S im Kalenderjahr 85 S.

(5) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind vom Versicherten selbst zu tragen.